Wissenswertes Minderjährige dürfen gem. § 27 Abs. 3 WaffG 2009 unter folgenden Bedingungen schießen: Druckluft-, Federduck- oder CO2-Waffen unter 12 Jahren Nur mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit der Eltern und behördlicher Erlaubnis (Ausnahme vom Alterserfordernis) und unter Aufsicht einer zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneten Aufsichtsperson. unter 14 Jahren Nur mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit der Eltern und unter Aufsicht einer zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneten Aufsichtsperson. unter 16 Jahren Nur mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit der Eltern. unter 18 Jahren Keine Beschränkung. ab 18 Jahren Keine Beschränkung. Schusswaffen bis Kal. 5,6 mm (.22 lfB) mit Randfeuerzündung und einer Energie bis 200 Joule und Einzelladerlangwaffen im Kaliber 12 oder kleiner unter 12 Jahren Verboten unter 14 Jahren Nur mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit der Eltern und behördlicher Erlaubnis (Ausnahme vom Alterserfordernis) und unter Aufsicht einer zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneten Aufsichtsperson. unter 16 Jahren Nur mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit der Eltern und unter Aufsicht einer zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneten Aufsichtsperson. unter 18 Jahren Keine Beschränkung. ab 18 Jahren Keine Beschränkung. Hier finden sie weitere, nützliche Informationen: Waffengesetz Allgemeine Waffengesetz-Verordnung Öffnungszeiten der TSV Geschäftsstelle: Montag bis Freitag 08:30 – 12:30 Uhr Mittwoch 17:00 – 19:00 Uhr